Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 7 Landesmittelbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-1 (1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden, die für einen Teil des Landes und in besonderen Fällen für das ganze Land zuständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-2 (2) Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-3 (3) Landesmittelbehörden anderer als in Absatz 2 genannter Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-4 (4) Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden bestimmt die Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung das zuständige Landesministerium. Die Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - das zuständige Landesministerium kann einer Landesmittelbehörde Aufgaben im Bezirk anderer Landesmittelbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.