Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz

LOG NRW

§ 7 Landesmittelbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-1 (1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden, die für einen Teil des Landes und in besonderen Fällen für das ganze Land zuständig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-2 (2) Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-3 (3) Landesmittelbehörden anderer als in Absatz 2 genannter Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/7#abs-4 (4) Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden bestimmt die Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung das zuständige Landesministerium. Die Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - das zuständige Landesministerium kann einer Landesmittelbehörde Aufgaben im Bezirk anderer Landesmittelbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6 § 8